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Ihre Zahnarztrechnung

So erklären sich die Kosten für Ihre Behandlung

Sie möchten wissen, wie sich die Kosten für Ihre Zahnbehandlung zusammensetzen? Hier erfahren Sie, wie Sie Ihre Zahnarztrechnung richtig lesen und was eine sogenannte Honorarvereinbarung ist.

Qualität hat ihren Preis

Jede zahnärztliche Leistung ist sowohl in der GOZ (Abrechnungsgrundlage für Privatversicherte oder private Leistungen bei gesetzlich Versicherten) als auch im BEMA (Basis für die Abrechnung mit den gesetzlichen Krankenkassen) einer Punktzahl zugeordnet, die mit einem festgelegten Punktwert multipliziert wird. Hieraus ergibt sich der Grundwert der jeweiligen Maßnahme.

Wird nach GOZ abgerechnet, besteht die Möglichkeit, den Grundwert der erbrachten Leistung mit einem bestimmten Faktor zu steigern. Leider reicht selbst Faktor 3,5 nicht aus, um bei privaten Leistungen ein Honorar zu erzielen, welches mit Kassenleistungen vergleichbar ist, da mittlerweile viele Kassenleistungen besser vergütet werden als Privatleistungen. Zudem wird im BEMA der Punktwert regelmäßig angehoben, während der GOZ-Punktwert seit mittlerweile 35 Jahren stagniert.

Qualitativ hochwertige Leistungen anbieten zu können, hat in Zahnarztpraxen höchste Priorität. Im Zuge von Inflation und der stetig steigenden Energie-, Personal-, Material- und Laborkosten ist die Aufrechterhaltung der Qualitätsansprüche nur schwer umzusetzen. Um bestimmte Leistungen wie gewohnt anbieten zu können, kann es aus wirtschaftlichen Gründen notwendig sein, mit dem Patienten eine individuelle Vereinbarung über ein leistungsgerechtes Honorar zu treffen.

Die Bayerische Landeszahnärztekammer legt daher den Zahnärzten die Anwendung einer Honorarvereinbarung gemäß § 2 GOZ nahe, da nur so die Wirtschaftlichkeit der Praxis und somit eine flächendeckende Patientenversorgung gesichert werden kann.

Beispiel für eine Honorarvereinbarung

Beispiel für eine Zahnarztrechnung

Hier sehen Sie ein Beispiel für eine Zahnarztrechnung mit Erklärungen.

Erklärungen:

Zahl 1Behandlungsdatum

Zahl 2Zahnangabe oder behandelte Region

Zahl 3Nummer aus der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) oder für Ärzte (GOÄ)

Zahl 4Beschreibung der erbrachten Leistung aus der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) oder für Ärzte (GOÄ)

Zahl 5Anzahl der erbrachten Leistung

Zahl 6Den unterschiedlichen Leistungen ist eine Punktzahl zugewiesen, die den Schwierigkeitsgrad und Aufwand der Maßnahme widerspiegelt. Wenn man die Punktzahl mit dem aktuell festgelegten Punktwert multipliziert, erhält man die Kosten nach dem einfachen Satz (= Gebührensatz). Der Zahnarzt hat die Möglichkeit, das Honorar für seine erbrachten Leistungen innerhalb des Gebührenrahmens (Faktor 1,0 bis 3,5) unter Berücksichtigung der Schwierigkeit, des Zeitaufwandes und/oder den Umständen nach billigem Ermessen selbst zu bestimmen.

Zahl 7Bei Überschreitung des Mittelwertes (2,3-facher Satz) muss eine entsprechende Kurzbegründung in die Rechnung geschrieben werden.

Zahl 8Bestimmte Materialien können nach den Bestimmungen der Gebührenordnungen in Rechnung gestellt werden. Hierzu zählen zum Beispiel Abformmaterial, Anästhetikum etc.

Zahl 9Die im praxiseigenen oder gewerblichen zahntechnischen Labor entstandenen Kosten können extra berechnet werden. Kostenerstatter können die Erstattung von Laborkosten einschränken oder kürzen. Ausschlaggebend dafür ist, dass eine entsprechende Passage in den Versicherungsverträgen aufgenommen wurde beziehungsweise dass Versicherungsnehmer mit älteren Verträgen über die Tarifänderungen informiert wurden. Das Labor muss sich nicht an der Erstattung einer Versicherung orientieren. Wenn Erstattungskürzungen aufgrund tariflicher Einschränkungen vorgenommen werden, muss der Differenzbetrag von der Patientin oder dem Patienten selbst übernommen werden.

Stand: 19.06.2023

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