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Außergerichtliche Schlichtung

Schlichtungsstelle der BLZK – LogoObwohl die Patienten meist mit der zahnärztlichen Behandlung zufrieden sind, kann es auch einmal Missverständnisse, Unsicherheiten oder in seltenen Fällen auch Unzufriedenheit mit den durchgeführten Behandlungsmaßnahmen geben.
Bei vermuteten Behandlungsfehlern kann eine außergerichtliche Streitbeilegung herbeigeführt werden. Die Bayerische Landeszahnärztekammer (BLZK) hat dazu eigens eine Schlichtungsstelle eingerichtet. Ihre Tätigkeit ist in der Schlichtungsordnung der BLZK (PDF | 119 KB) geregelt.
 


Mediationsverfahren für eine außergerichtliche Schlichtung

Ziel des Verfahrens ist die gütliche und rechtsverbindliche Beilegung von Streitigkeiten aus dem Behandlungsverhältnis. Nicht nur behauptete Behandlungsfehler, sondern sämtliche Streitigkeiten aus dem Behandlungsverhältnis zwischen Zahnarzt und Patient können „geschlichtet“ werden. Die Schlichtungsstelle besteht aus einem Juristen mit Mediatorenausbildung und einem Zahnarzt mit langjähriger Berufserfahrung. Neben der juristischen Unterstützung ist also auch der zahnmedizinische Sachverstand gewährleistet.

Wer mit dem Gedanken spielt, ein Schlichtungsverfahren in Anspruch zu nehmen, kann sich im Vorfeld beraten lassen:

Kontaktformular Schlichtungsstelle der BLZK
 


Welche Voraussetzungen müssen gegeben sein?

Die Schlichtung ist ein freiwilliges Verfahren. Erst wenn die Zustimmung beider Parteien (Zahnarzt und Patient) vorliegt, wird eine Gebühr von EUR 400,00 fällig, die möglicherweise von den Rechtschutzversicherern übernommen wird. Erzielen Patient und Zahnarzt im Laufe des Verfahrens keine Einigung, kann die Gebühr nach Ermessen der Schlichtungsstelle reduziert werden. Um soziale Härten zu vermeiden, können auf Antrag die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden.
 


Wie wird ein Schlichtungsverfahren durchgeführt?

Einleitung des Verfahrens

Der Antragsteller muss lediglich auf einen Formblatt der Schlichtungsstelle den Sachverhalt darstellen und begründen. Der Antragsgegner wird dann vom Vorsitzenden der Schlichtungsstelle über den Antrag informiert. Innerhalb von drei Wochen muss der Antragsgegner das schriftliche Einverständnis zur Schlichtung erteilen.

Antrag auf Durchführung eines Schlichtungsverfahrens (PDF | 82 KB)
 

Vorbereitung für die Schlichtung

Die Behandlungsunterlagen (Karteikarte, Röntgenbilder, Modelle etc.) werden von den Parteien vorgelegt, die auch Gelegenheit zur Stellungnahme haben. Sobald alle Unterlagen vorliegen, wird ein Termin für das Vermittlungsgespräch vereinbart.
 

Vermittlungsgespräch

Das Vermittlungsgespräch soll spätestens vier Wochen nach der vollständigen Einreichung der Unterlagen erfolgen. Es findet in München oder Nürnberg statt. In dem Gespräch wird das Verfahren selbst erneut erläutert. Die Parteien stellen den Sachverhalt aus ihrer Sicht dar. Im Rahmen des Vermittlungsgesprächs wird mit Hilfe des juristischen Vermittlers und des zahnärztlichen Beisitzers versucht, eine Lösung zu finden. Die Lösung finden die Parteien selbst, sie wird nicht durch die Schlichtungsstelle vorgegeben. Die Einigung wird noch in der Sitzung protokolliert, eine Vereinbarung wird geschlossen und von den Parteien unterschrieben.

Vermittlungsgespräch

Innerhalb von zwei Wochen besteht die Möglichkeit, die Vereinbarung zu widerrufen. Erfolgt kein Widerruf, haben die Parteien eine rechtsverbindliche Einigung geschlossen.

Der zahnärztliche Beisitzer kann den Patienten im Rahmen des Vermittlungsgesprächs kurz untersuchen. Voraussetzung ist, dass der Betroffene in die Untersuchung einwilligt.

Ablauf und Dauer eines Schlichtungsverfahrens (PDF | 75 KB)
 


Ziele und Vorteile des neuen Schlichtungsverfahrens

Das Verfahren soll bayerischen Zahnärzten und ihren Patienten die Möglichkeit geben, Streitigkeiten außergerichtlich zu klären. Ganz bewusst wurde das Schlichtungsverfahren weit gefasst, um nicht nur Behandlungsfehler, sondern alle anderen Probleme aus dem Behandlungsverhältnis „schlichten“ zu können. Das Verfahren ist im Vergleich zu gerichtlichen Verfahren kostengünstiger und wesentlich schneller.

Bestenfalls kann der Konflikt dahingehend gelöst werden, dass Zahnarzt und Patient wieder in einem vertrauensvollen Arzt-Patienten-Verhältnis miteinander umgehen.

Stand: 07.06.2018

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